Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Ziffer 1 – Grundlagen der Ausbildung

1.1 Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Sie erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

1.2 Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

1.3 Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, gelten für die angebotenen Leistungen die zum Zeitpunkt der Fortsetzung gültigen Entgelte der Fahrschule gemäß Preisaushang nach FahrlG. Hierauf weist die Fahrschule bei Fortsetzung ausdrücklich hin.

1.4 Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, findet Ziffer 6 entsprechende Anwendung.

1.5 Nutzung einer KI-gestützten Lern- und Auswertungssoftware

Zum theoretischen Lernteil kann eine KI-gestützte Auswertungs- und Lernplattform eingesetzt werden. Diese dient der Analyse des individuellen Lernfortschritts, der Erkennung von Wissenslücken sowie der gezielten Vorbereitung auf die theoretische Fahrerlaubnisprüfung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Auswertung erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen (siehe Ziffer 14).

 

Ziffer 2 – Entgelte und Zahlungen

2.1 Entgelte

Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte müssen den Vorgaben des Fahrlehrergesetzes entsprechen. Zahlungen erfolgen ausschließlich bargeldlos per Lastschrift. Bargeldzahlungen sind nicht möglich.

2.1.1 Rücklastschriften / fehlgeschlagene Zahlungen

Kommt es aufgrund einer vom Fahrschüler zu vertretenden Rücklastschrift (z. B. mangels Kontodeckung, falscher Kontodaten, Widerruf ohne rechtlichen Grund) zu einem Zahlungsverzug, ist die Fahrschule berechtigt, die tatsächlich entstandenen Fremdkosten (z. B. durch den Zahlungsdienstleister) zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringer er Schaden entstanden ist.

2.3 Preisbindung

Die vereinbarten Entgelte sind für sechs Monate gültig. Danach ist die Fahrschule berechtigt, die Preise an die aktuelle Marktsituation anzupassen.

2.4 Umsatzsteuer

Ausbildungsverträge, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 geschlossen wurden, erfahren zum 01.01.2021 eine Anpassung an den dann gültigen Umsatzsteuersatz.

 

Ziffer 3 – Grundbetrag, Fahrstunden und Absagen

3.1 Check-in, Grundbetrag und Leistungen

3.1.1 Check-in

Der Check-in ist vor oder bei der Anmeldung fällig. Er beinhaltet Beratung, Anmeldung, Verwaltung und Bereitstellung der Unterlagen. Der Check-in ist nicht erstattungsfähig.

3.1.2 Grundbetrag

Mit dem Grundbetrag werden die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens jedoch die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

3.2 Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

3.2.1 Fahrstunden

Mit dem Entgelt für die Fahrstunde (45 Minuten) werden die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Versicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten. Verursacht der Fahrschüler fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden, trägt er die Kosten zur Wiederherstellung.

3.3 Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, ist die Fahrschule unverzüglich zu benachrichtigen. Werden Fahrstunden nicht mindestens 48 Stunden vor dem Termin (minutengenau) abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von zwei Dritteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Absagen sind persönlich oder telefonisch (inkl. Mailbox) an die Fahrschule oder den Fahrlehrer zu richten. Absagen per E-Mail oder Textnachricht sind nicht möglich.

 

Ziffer 4 – Haftung

Die Fahrschule haftet bei Unfällen, die sich während der Ausbildung ereignen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Nachteile, die sich aus behördlicher oder gerichtlicher Versagung der Fahrerlaubnis, aus Anberaumung von Prüfungsterminen oder aus vergleichbaren Anordnungen höherer Gewalt ergeben. Eine Haftung für nicht bestandene Prüfungen oder daraus resultierende Nachteile ist ausgeschlossen.

 

Ziffer 5 – Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sind die Leistungen der Fahrschule für die theoretische und praktische Prüfung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten. Bei Wiederholungsprüfungen wird das im Ausbildungsvertrag vereinbarte Entgelt erhoben.

 

Ziffer 6 – Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden.

 

Ziffer 7 – Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für erbrachte Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Erfolgt die Kündigung ohne vertragswidriges Verhalten der Fahrschule, gelten folgende Staffelungen:

  • 7.1 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
  • 7.2 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor Absolvierung eines Drittels der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • 7.3 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung eines Drittels, aber vor Abschluss von zwei Dritteln der vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • 7.4 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Absolvierung von zwei Dritteln, aber vor Abschluss der theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
  • 7.5 voller Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Erfolgt die Kündigung aufgrund vertragswidrigen Verhaltens der Fahrschule, entfällt der Anspruch auf den Grundbetrag; geleistete Vorauszahlungen werden erstattet.

Fahrschulwechsel: Bei einem Fahrschulwechsel nach Abgabe des Ausbildungsvertrages erhebt die Fahrschule eine Bearbeitungsgebühr von 35 €.

 

Ziffer 8 – Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben für die pünktliche Durchführung vereinbarter Fahrstunden zu sorgen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird hiervon auf Wunsch des Fahrschülers abgewichen, wird die zusätzlich aufgewendete Fahrzeit zum regulären Fahrstundensatz berechnet.

Wartezeiten

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, ist der Fahrschüler nicht verpflichtet, länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 10 Minuten, ist der Fahrlehrer nicht verpflichtet, länger zu warten; die Stunde gilt als ausgefallen. In diesem Fall kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung in Höhe von zwei Dritteln des Fahrstundenentgelts verlangen.

 

Ziffer 9 – Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

  • wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
  • wenn begründete Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.

In diesem Fall hat der Fahrschüler eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu zahlen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten.

 

Ziffer 10 – Behandlung von Ausbildungsgeräten und Fahrzeugen

Der Fahrschüler verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und sonstiger Unterrichtsmaterialien.

 

Ziffer 11 – Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können strafrechtliche Konsequenzen und Schadenersatzpflichten nach sich ziehen.

Besonderheiten bei Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, hat der Fahrschüler unverzüglich anzuhalten, den Motor abzustellen und auf den Fahrlehrer zu warten. Gegebenenfalls ist die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs ist dieses ordnungsgemäß zu sichern.

 

Ziffer 12 – Abschluss der Ausbildung und Anmeldung zur Prüfung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Der Fahrlehrer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO).

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers und ist für beide Seiten verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, hat er das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sowie entstandene Gebühren zu tragen.

 

Ziffer 13 – Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, oder ist der Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt, ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.

 

Ziffer 14 – Datenschutz und Evaluation

Die Fahrschule verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die aktuellen Datenschutzinformationen sind auf der Webseite der Fahrschule einzusehen.

 

Ziffer 15 – Abschließende Bestimmungen

15.1 Die AGB der Fahrschule sind Bestandteil des Vertrages.

15.2 Sofern Gegenstand dieses Vertrages die Ausbildung einer nicht voll geschäftsfähigen Person ist, wird dieser nur wirksam, wenn mindestens eine erziehungsberechtigte Person ihr Einverständnis erklärt. Diese verpflichtet sich zugleich, für alle aus dem Vertrag entstehenden Kosten aufzukommen.

15.3 Der Vertrag beginnt mit der Anmeldung und endet mit dem Erwerb der beantragten Fahrerlaubnis, spätestens jedoch ein Jahr nach Vertragsabschluss.